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Bebauungsplan BU 19 "Landschaftspark Petrisberg" - Satzungsbeschluss

23.04.2003

Stadtrat Trier Vorlage 151/2003

Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 02.07.2002 (Drucksache Nr. 232/2002) den Beschluss über die öffentliche Auslegung des Bebauungsplans BU 19 „Landschaftspark Petrisberg“ gefasst. Die Planung umfasst vorrangig den als Daueranlage konzipierten Kernbereich der Landesgartenschau mit den Nutzungen Sport und Freizeit im Bereich des Sattelparks, den Übergangsbereich zum Kreuzweg und die Neudefinition eines Teils der Sickingenstraße als Panoramaweg. In diese Nutzungen mit integriert sind Flächen für die Oberflächenentwässerung der künftigen Baugebiete.
Im Rahmen der öffentlichen Auslegung und der Behördenbeteiligung (Juli/August 2002) sind Anregungen von Seiten der Träger öffentlicher Belange und von Bürgern eingegangen, die in Anlage 2 dieser Vorlage mit Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorlage dokumentiert sind. Aus der Abwägung dieser Anregungen ergibt sich kein Bedarf für Änderungen des Bebauungsplans.

Petrisberg: Nach OVG-Entscheidung kein Baustopp

08.09.2004

Bebauungspläne BU 16, BU 18 und BU 19 für unwirksam erklärt

In der heute veröffentlichten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichtes Rheinland-Pfalz werden die Bebauungspläne BU 16, BU 18 und BU 19 für unwirksam erklärt. Die den Bebauungsplänen zugrunde liegende Abwägung sei fehlerhaft, weil der Stadtrat die Lärmbetroffenheit der Straßenanlieger in Kürenz nicht ausreichend berücksichtigt habe. In der der Stadt Trier vorliegenden Urteilsbegründung werden zwar die mit der Planung für den Petrisberg verbundenen Entlastungsmaßnahmen in Form der Umgehung Kürenz und des Petrisbergaufstiegs gewürdigt, jedoch hätte die Stadt Trier nach Auffassung des Gerichts die mit diesen Projekten verbundenen Unsicherheiten auch in der Abwägung mit berücksichtigen müssen.

Dies betreffe insbesondere die noch unsichere Finanzierung. Hintergrund dieser Feststellung ist die Tatsache, dass die Stadt im Rahmen der Abwägung zu den Bebauungsplänen zwar ein Lärmsanierungskonzept für den Bereich der Straße Im Aveler Tal verabschiedet hatte, für den Bereich der Avelsbacher Straße jedoch von einer weit wirksameren Entlastung durch den Bau der Umgehungsstraße und die ÖPNV-Querachse ausgegangen war und deshalb hier auf passiven Lärmschutz verzichtet hatte.
Entscheidend für die Stadt Trier in der Urteilsbegründung ist die Tatsache, dass das Gericht die Abwägung nicht gänzlich verworfen hat. Das Gericht kommt vielmehr zu dem Ergebnis, dass den Betroffenen wegen der herausragenden Bedeutung der geplanten Konversionsmaßnahmen eine Mehrbelastung für eine gewisse Zeit durchaus zuzumuten sei. Es sei es aber notwendig, für den Fall einer großen zeitlichen Differenz zwischen dem Vollzug der Bebauungspläne einerseits und der Fertigstellung der Entlastungsstraße bzw. der ÖPNV-Trasse andererseits Ausgleichsmaßnahmen vorzusehen und rechtlich abzusichern. Wie derartige Ausgleichsmaßnahmen aussehen könnten, wurde bereits in der mündlichen Verhandlung am 31. August erörtert.
Baudezernent Peter Dietze geht danach davon aus, dass das für den Bereich der Straße Im Aveler Tal beschlossene Lärmsanierungskonzept auf die darüber hinaus betroffenen Bereiche ausgeweitet wird. Das erweiterte Konzept würde dann jedoch jedoch nicht sofort wirksam werden müssen. Es sei hier vertretbar, den Anspruch auf Förderung passiver Schallschutzmaßnahmen erst in Kraft treten zu lassen, wenn die weiter reichenden Entlastungsmaßnahmen auch auf absehbare Zeit aus finanziellen Gründen nicht umsetzbar seien. Denkbar sei diesbezüglich ein Übergangszeitraum von etwa 10 Jahren. Nach Einschätzung von Dietze wird der Stadtvorstand dem Stadtrat umgehend eine entsprechende Beschlussvorlage unterbreiten. Der vom OVG beanstandete Fehler bei der Abwägung im Bebauungsplanverfahren könne damit kurzfristig geheilt werden. Für die Stadt und die weiteren Verfahrensbeteiligten wäre Klarheit geschaffen. Entscheidend sei aber, so Dietze, dass damit die Entwicklung des Konversionsprojekts auch nach der Landesgartenschau entsprechend den bisherigen Planungen weitergehen könne.

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